Montag, 2. November 2009

Verhältnis Naturschutz-Denkmalschutz

Im Rahmen eines Studienprojektes behandele ich im Moment das Verhältnis zwischen Naturschutzrecht und Denkmalschutzrecht und welches Gebiet im Einzelfall Vorrang genießt. Auszug:

Wenn es um die Klärung von Konflikten zwischen Naturschutzrecht und Denkmalrecht geht, sind auf nationaler Ebene hauptsächlich die Denkmalschutzgesetz der Länder sowie das Bundesnaturschutzgesetz als Referenzwerke heranzuziehen. In den sonstigen Bundesgesetzen findet das Denkmalschutzrecht noch im Raumordnungsgesetz Niederschlag. Allerdings gilt hier nur der Erhaltungsgrundsatz.
Als ausführende Organe stehen in der Verwaltung in erster Linie die Institutionen der Denkmalpflege und der Landschaftsplanung zur Verfügung.
Gemeinsames Ziel von Natur- und Denkmalschutz muss es sein „differenziert nach Schutzgut und Schutzgrund, bei allen Schutzbemühungen (...), den Einfluss von Veränderungsprozessen so gering wie möglich zu halten bzw. im Hinblick auf die Wahrung eines Höchstmaßes an unersetzlicher Authentizität unerwünschte Veränderungen, soweit durchführbar, rückgängig zu machen. Motiv eines derartigen Handelns ist zusammengefasst die Erkenntnis von der Notwendigkeit des Bewahrens der kulturellen und natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, ausgehend von der Tatsache, dass er ein Natur- und Kulturwesen ist. (...) Beide
Fachgebiete bemühen sich, nicht reproduzierbare Schutzgüter in eine unbestimmbare Zukunft zu transferieren, wobei es heute nicht mehr damit getan ist, den Schutzgegenstand nur vor aktueller Zerstörung zu retten, sondern Strategien für dessen langfristige Erhaltung zu entwickeln.“

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen