Montag, 2. November 2009

Fußball in Einöllen

Erfahrungsbericht eines Ausfluges nach Einöllen

Am vergangenen Sonntag gang es für den SV Hüffler zur Auswärtsfahrt nach Einöllen.
Die weiteste Fahrt des Jahres. Gott sei Dank musste ich nach einer kurzen Nacht nicht selbst fahren, dies übernahm mein Mitspieler Felix Ohliger. Bereits die Fahrt an sich war abenteuerlich. So verfuhren wir uns nicht nur mehrmals und kamen über 20 Minuten zu spät zum Treffpunkt, an der Tankstelle in Altenglan kam es beinahe noch zu einem Auffahrunfall, wobei Felix keine Schuld traf. Auch eine merkwürdige Ampel, die einfach nicht mehr grün werden wollte, überzog unser Zeitkonto. Nach ewiger Berg- und Talfahrt über Serpentinen endlich in der "Alten Welt" angekommen, der nächste Dämpfer: Aufgrund akuter Personalprobleme konnten wir nur mit 10 Mann auflaufen. Der Platz war holprig und in miserablem Zustand, hinzu kamen noch die schlechten Bälle.
Meine Motivation ist gegen Einöllen immer besonders hoch, schließlich brach mir einer ihrer Spieler vor einigen Jahren das Schlüsselbein.
Angesichts der schlechten Voraussetzungen verlief das Spiel für uns überraschend positiv, wir waren klar überlegen, lediglich die schlechte Chancenauswertung verhinderte unsere Führung.
Es kam wie es kommen musste, Einöllen ging nach einer ihrer wenigen Chancen per Freistoß in Führung. Auch der heimische Schiedsrichter stand nicht gerade auf Seiten des SVH, dennoch kämpften wir unverdrossen weiter und kamen in Hälfte zwei, angeführt vom überragenden Manuel Geppert, doch noch zum verdienten 1:1-Ausgleich.
Für die Erste Mannschaft verlief der Tag weniger positiv, sie verlor nach enttäuschender Leistung mit 0:2.
Erwähnenswert hier noch ein Einöller Spieler, der mehrfach durch seine Arroganz, dumme Sprüche und Tätlichkeiten negativ auffiel. Sorry Junge, lass es einfach bleiben....

Verhältnis Naturschutz-Denkmalschutz

Im Rahmen eines Studienprojektes behandele ich im Moment das Verhältnis zwischen Naturschutzrecht und Denkmalschutzrecht und welches Gebiet im Einzelfall Vorrang genießt. Auszug:

Wenn es um die Klärung von Konflikten zwischen Naturschutzrecht und Denkmalrecht geht, sind auf nationaler Ebene hauptsächlich die Denkmalschutzgesetz der Länder sowie das Bundesnaturschutzgesetz als Referenzwerke heranzuziehen. In den sonstigen Bundesgesetzen findet das Denkmalschutzrecht noch im Raumordnungsgesetz Niederschlag. Allerdings gilt hier nur der Erhaltungsgrundsatz.
Als ausführende Organe stehen in der Verwaltung in erster Linie die Institutionen der Denkmalpflege und der Landschaftsplanung zur Verfügung.
Gemeinsames Ziel von Natur- und Denkmalschutz muss es sein „differenziert nach Schutzgut und Schutzgrund, bei allen Schutzbemühungen (...), den Einfluss von Veränderungsprozessen so gering wie möglich zu halten bzw. im Hinblick auf die Wahrung eines Höchstmaßes an unersetzlicher Authentizität unerwünschte Veränderungen, soweit durchführbar, rückgängig zu machen. Motiv eines derartigen Handelns ist zusammengefasst die Erkenntnis von der Notwendigkeit des Bewahrens der kulturellen und natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, ausgehend von der Tatsache, dass er ein Natur- und Kulturwesen ist. (...) Beide
Fachgebiete bemühen sich, nicht reproduzierbare Schutzgüter in eine unbestimmbare Zukunft zu transferieren, wobei es heute nicht mehr damit getan ist, den Schutzgegenstand nur vor aktueller Zerstörung zu retten, sondern Strategien für dessen langfristige Erhaltung zu entwickeln.“